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   VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01   

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VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01 (https://dejure.org/2001,55388)
VG Weimar, Entscheidung vom 14.11.2001 - 3 E 343/01 (https://dejure.org/2001,55388)
VG Weimar, Entscheidung vom 14. November 2001 - 3 E 343/01 (https://dejure.org/2001,55388)
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  • OVG Thüringen, 18.12.2000 - 4 N 472/00

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht; Zweckverband;

    Auszug aus VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
    Die Bekanntmachung der Zweckverbandssatzung und ihrer Genehmigung wirkt konstitutiv und bringt den Zweckverband als Körperschaft des öffentlichen Rechts zur Entstehung ( ThürOVG, Urt.v. 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, Umdruck, S. 14 ff.).

    Derartige Rügen könnten von fehlerhaft zu Mitgliedern erklärten Gemeinden nach § 19 Abs. 1 Satz 4 ThürGKG lediglich mit Wirkung für die Zukunft geltend gemacht werden, denn Anhaltspunkte für einen Missbrauchsfall (zu denkbaren Missbrauchsfällen: ThürOVG, Urt.v. 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, Umdruck, S. 18) sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

    Die Veröffentlichung eines Ausfertigungsvermerks unter dem Text der Verbandssatzung gehört weder nach § 19 Abs. 1 ThürGKG zum notwendigen Inhalt der konstitutiven Bekanntmachung, noch ist die Ausfertigung der Gründungssatzung eines Zweckverbandes landesrechtlich vorgegeben oder rechtsstaatlich geboten ( ThürOVG, Urt.v. 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, Umdruck, S. 20).

    Auf die Klärung der Frage, ob die Rechtsaufsichtsbehörde die vorzeitige Bekanntmachung der BGS-EWS gem. § 2 Abs. 5 S. 3 ThürKAG zugelassen hatte, kann im vorliegenden Eilverfahren jedoch verzichtet werden, denn die Beantwortung der sich daran anschließenden Frage, ob eine etwaige Verletzung der Monatsfrist des § 2 Abs. 5 S. 2 ThürKAG zur Nichtigkeit einer Satzung fuhrt oder diese Vorschrift nur als eine die Wirksamkeit der Satzung nicht beeinträchtigende Ordnungsvorschrift anzusehen ist (so etwa Uckel/Hauth/Hoffmann, Kommunalrecht in Thüringen, Loseblattkommentar, Stand: 15. Januar 2001, § 21 ThürKO Rdnr. 5), kann im vorliegenden Verfahren nicht geleistet werden, da es sich dabei um eine bislang obergerichtlich nicht geklärte (vgl. ThürOVG, Urt.v. 18. Dezember 2000 - 4 N 472/00 -, Umdruck, S. 26) schwierige Rechtsfrage handelt.

  • OVG Thüringen, 23.04.1998 - 4 EO 6/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Tenor; Bekanntgabe;

    Auszug aus VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Überprüfung geradezu aufdrängen ( ThürOVG, Beschl.v. 23. April 1998-4 EO 6/97 -, ThürVBl. 1998, 184, 185 f.; VG Weimar, Beschl.v. 16. Februar 1998 - 3 E 919/97.We -).

    Eine eingehende Überprüfung der dem Gebührensatz zugrunde liegenden Kalkulation sowie der Globalkalkulation ist im Rahmen der summarischen Prüfung im Verfahren auf Gewährung einstweiligen Rechtschutzes nicht durchzuführen, sondern muss einem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben ( ThürOVG, Beschl.v. 23. April 1998 - 4 EO 6/97 -, ThürVBl. 1998, 184).

    Das Gericht hat dabei ein Viertel des in dem Bescheid geforderten Betrags für das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zugrunde gelegt (vgl. ThürOVG, Beschl.v. 23.04.1998 - 4 EO 6/97 -) und sich insoweit an dem Streitwertkatalog für die Verwaltungsgerichtsbarkeit (vgl. Ziff. I Nr. 7 Satz 1 des Streitwertkatalogs, NVwZ 1996, 563 ff.) orientiert.

  • OVG Thüringen, 01.09.2000 - 4 ZKO 131/00

    Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Kommunale Steuern; Abgabenbescheid;

    Auszug aus VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
    Dabei kommt es nicht darauf an, wie ein außen stehender Dritter, sondern allein wie der Betroffene selbst nach den ihm bekannten Umständen den materiellen Gehalt des angefochtenen Bescheids unter Berücksichtigung von Treu und Glauben verstehen musste (dazu insgesamt: ThürOVG, Beschl.v. 01. September 2000 - 4 ZKO 131/00 -, Umdruck S. 3 ff.m.w.N.).
  • VGH Bayern, 10.01.1994 - 23 CS 93.2897
    Auszug aus VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
    Das Gericht neigt jedoch eher zu der Annahme, dass es für den Betroffenen im hier zur Entscheidung stehenden Fall nicht mehr in zumutbarer Weise möglich war, sich Klarheit über die Art und die Höhe seiner Abgabepflicht zu verschaffen, weil die insoweit zu stellenden Anforderungen nicht überspannt werden dürfen und es letztlich Sache des Antragsgegners ist, inhaltlich eindeutige Bescheide zu erlassen, die Zweifel an ihrem Inhalt erst gar nicht aufkommen lassen können (vgl. BayVGH, Beschl.v. 10. Januar 1994 - 23 CS 93.2897 -, NVwZ-RR 1994, 690, 691 m.w.N.).
  • BVerwG, 28.03.1995 - 8 N 3.93

    Anforderungen an die Bemessung von Entwässerungsgebühren - Vereinbarkeit von

    Auszug aus VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist der Frischwassermaßstab ein geeigneter Maßstab für die Bemessung der Schmutzwassergebühren (vgl. BVerwG, Urt.v. 28. März 1995 - 8 N 3/93 -, DÖV 1995, 826 [BVerwG 28.03.1995 - BVerwG 8 N 3.93] m.w.N.).
  • BVerwG, 01.08.1986 - 8 C 112.84

    Kommunalabgaben - Wassergebühren - Vorhaltekosten

    Auszug aus VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
    Als Maßstab für die - verbrauchsunabhängige - Inanspruchnahme der Vorhalteleistung einer öffentlichen Einrichtung kommt regelmäßig nur ein Wahrscheinlichkeitsmaßstab in Betracht, der sich an Art und Umfang der aus der Lieferbereitschaft und der Vorhaltung der Einrichtung folgenden und abrufbaren Leistung als Anhalt für die vorzuhaltende Höchstlastausnutzung zu orientieren hat (vgl. BVerwG, Urt.v. 01. August 1986 - 8 C 112/84 - NVwZ 1987, 231 [BVerwG 01.08.1986 - BVerwG 8 C 112.84] ).
  • BVerwG, 26.10.1977 - 7 C 4.76

    Entwässerungsgebühren bei Mischkanalisation - Frischwassermaßstab - Kostenanteil

    Auszug aus VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
    Denn es ist allgemein anerkannt, dass dem Satzungsgeber bei der Bestimmung von Wahrscheinlichkeitsmaßstäben ein weites Ermessen eingeräumt ist, weshalb nicht gefordert werden kann, dass der zweckmäßigste, vernünftigste, gerechteste oder wahrscheinlichste Maßstab angewendet wird und dass bei der Bemessung der Benutzungsgebühren auch die Praktikabilität des Gebührenmaßstabs berücksichtigt wird (vgl. BVerwG, Urt.v. 26. Oktober 1977 - VII C 4.76 -, Buchholz 401.84 Benutzungsgebühren Nr. 37 S. 34, 39 m.w.N.).
  • VG Weimar, 29.01.1998 - 3 E 2084/97

    Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebührenrecht; Benutzungsgebühr;

    Auszug aus VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
    Ob eine Nichtigkeit der EWS auf die BGS-EWS des Antragsgegners "durchschlagen" würde, ist zweifelhaft und daher im vorliegenden Eilverfahren nicht abschließend zu klären (offen gelassen auch: VG Weimar, Beschl.v. 28. Januar 1998 - 3 E 2084/97.We - m.w.N.).
  • VG Weimar, 16.02.1998 - 3 E 919/97

    Ausbaubeiträge; Ausbaubeiträge, Beitragsrecht; Beitragsrecht

    Auszug aus VG Weimar, 14.11.2001 - 3 E 343/01
    Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich Anhaltspunkte für die Unwirksamkeit der Satzung bei summarischer Überprüfung geradezu aufdrängen ( ThürOVG, Beschl.v. 23. April 1998-4 EO 6/97 -, ThürVBl. 1998, 184, 185 f.; VG Weimar, Beschl.v. 16. Februar 1998 - 3 E 919/97.We -).
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